§ 6 RAG 1984 — Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
 

 
26.310 Deutsche Mark

und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
 

 
26.590 Deutsche Mark.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.