§ 6 RAG 1984 — Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
26.310 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
26.590 Deutsche Mark.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.