§ 30 19. RAG

§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1660) gilt für Personen, deren Anspruch auf Ausgleichsleistung erst durch dieses Gesetz begründet worden ist, mit der Maßgabe, daß bei Antragstellung bis zum 30. September 1976 die Ausgleichsleistung für Zeiträume ab 1. Juli 1973, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, festzustellen und auszuzahlen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.