§ 24 QEWV — Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwiderhandelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.