Anlage 2 PWMAusbV — (zu § 23 Absatz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation Messer schmieden
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1204)
Lfd.
Nr.Teil der
ZusatzqualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Schmiedefeuerstelle einrichten
a)
Schmiedefeuerarten unterscheiden
b)
Brennstoffe und Flussmittel unterscheiden, auswählen und aufgabenbezogen bereitstellen
c)
Schmiedefeuerstelle prüfen und Einsatzbereitschaft herstellen
d)
Lederschutzbekleidung anlegen
e)
Schmiedefeuer entzünden, schüren und führen6
2Freiformschmieden und Wärmebehandlung
a)
Werkzeuge, insbesondere Zangen, Hämmer und Meißel, bereitstellen
b)
Schmiederohlängen berechnen
c)
schmiedbare Werkstoffe, insbesondere legierte und hochlegierte Stähle, für Schneidwerkzeuge auswählen und im Schmiedefeuer erwärmen
d)
Schmiedetemperaturen mittels Glühfarben unterscheiden
e)
Schmiedestück anspitzen, flach-, vierkant- und rundschmieden und absetzen sowie Spaltlochung herstellen
f)
Schneidwerkzeugrohlinge durch Freiformschmieden herstellen
g)
Härteverfahren Stählen zuordnen
h)
Anlasstemperaturen mittels Anlassfarben unterscheiden
i)
Schneidwerkzeuge aus niedrig- und hochlegierten Stählen glühen, härten und anlassen
j)
Schneidwerkzeuge durch Feil-, Klang- und Funkenprobe härteprüfen
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.