Inhaltsübersicht PsychThG

Abschnitt 1

Approbation, Erlaubnis

zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung

§  1Berufsbezeichnung, Berufsausübung

§  2Erteilung der Approbation

§  3Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§  4Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§  5Rücknahme, Widerruf und Ruhen

§  6Verzicht

Abschnitt 2

Studium, das Voraussetzung für

die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin

oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung

§  7Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist

§  8Wissenschaftlicher Beirat

§  9Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums

§ 10Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation

Abschnitt 3

Anerkennung von

außerhalb des Geltungsbereichs

des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

§ 11Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

§ 12Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten

§ 13Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

Abschnitt 4

Erbringen von Dienstleistungen

§ 14Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind

§ 15Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 16Rechte und Pflichten

§ 17Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 18Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 19Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 5

Verordnungsermächtigungen

§ 20Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation

§ 21Regelungen über Gebühren

Abschnitt 6

Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 22Zuständigkeit von Behörden

§ 23Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten

§ 24Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

§ 25Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

Abschnitt 7

Übergangsvorschriften, Bestandsschutz

§ 26Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen

§ 27Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 28Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.