Inhaltsübersicht PsychThG
Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis
zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
§ 1Berufsbezeichnung, Berufsausübung
§ 2Erteilung der Approbation
§ 3Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
§ 4Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 5Rücknahme, Widerruf und Ruhen
§ 6Verzicht
Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für
die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
§ 7Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
§ 8Wissenschaftlicher Beirat
§ 9Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
§ 10Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
Abschnitt 3
Anerkennung von
außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 11Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
§ 12Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
§ 13Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 14Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
§ 15Dienstleistungserbringung in Deutschland
§ 16Rechte und Pflichten
§ 17Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
§ 18Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 19Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 20Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
§ 21Regelungen über Gebühren
Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 22Zuständigkeit von Behörden
§ 23Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
§ 24Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 25Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
§ 26Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
§ 27Abschluss begonnener Ausbildungen
§ 28Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.