§ 42 PsychThApprO — Bestehen und Gesamtnote

(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestanden, wenn der für die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten nach § 41 Absatz 6 errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt.

(2) Ist die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.