§ 12 PsychThApprO — Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:
1.
ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung nach § 13,
2.
ein Orientierungspraktikum nach § 14 und
3.
eine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.
(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.