§ 12 PsychThApprO — Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:

1.

ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung nach § 13,

2.

ein Orientierungspraktikum nach § 14 und

3.

eine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.