§ 1 PsychPbG — Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz regelt für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung

1.

die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2),

2.

die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4) sowie

3.

die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis 10).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.