§ 1 PsychPbG — Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt für die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung
1.
die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2),
2.
die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4) sowie
3.
die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis 10).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.