§ 74 PStV — Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die nach der Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und bbb des Einigungsvertrages an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin abgegebenen Personenstandsbücher.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.