§ 17 PStTG — Erhebung meldepflichtiger Informationen
(1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber
1.
Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zu erheben und
2.
die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5 zu bestimmen.
(2) Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber
1.
Informationen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 zu erheben und
2.
die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 5 zu bestimmen.
(3) Für jeden Anbieter, der kein freigestellter Anbieter ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt, haben meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 oder 2 Informationen nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und 6 zu erheben.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die folgenden Informationen zu erheben:
1.
nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 und 5, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, diese Informationen dem Anbieter nicht ausstellt und
2.
nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, die Erhebung dieser Informationen nicht verlangt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6 nur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über diese verfügt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.