§ 17 10. ProdSV — Abgasemissionen

Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

1.

bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:

a)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,

b)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder

c)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

2.

bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:

a)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1,

b)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.