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Startseite › Gesetze › ProdHaftG › § 19
ProdHaftG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 1 Haftung
  2. § 2 Produkt
  3. § 3 Fehler
  4. § 4 Hersteller
  5. § 5 Mehrere Ersatzpflichtige
  6. § 6 Haftungsminderung
  7. § 7 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
  8. § 8 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
  9. § 9 Schadensersatz durch Geldrente
  10. § 10 Haftungshöchstbetrag
  11. § 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
  12. § 12 Verjährung
  13. § 13 Erlöschen von Ansprüchen
  14. § 14 Unabdingbarkeit
  15. § 15 Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
  16. § 16 Übergangsvorschrift
  17. § 17 Erlaß von Rechtsverordnungen
  18. § 18 Berlin-Klausel
  19. § 19 Inkrafttreten
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

§ 19 ProdHaftG — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 18
Berlin-Klausel
Inhaltsverzeichnis
ProdHaftG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.