§ 3 PresseratG
Der in § 1 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Betrag ist im Haushaltsplan veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Dieser Betrag tritt an die Stelle des in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrages.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.