§ 2 PreisStatG

Die Statistik erstreckt sich auf

1.

Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,

2.

Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,

3.

Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,

4.

Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,

5.

Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.