§ 11 PreisG
Die Direktoren der sachlich zuständigen Verwaltungen und die anderen für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.