§ 5 PrümVtrAG — Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken

Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 28 Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.