§ 5 PostUmwG — Bewertung zu Buchwerten

Bei der Aufstellung der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanzen werden die Ansätze und Bewertungen der Vermögensgegenstände und Schulden aus den Schlußbilanzen des in eine Aktiengesellschaft umzuwandelnden Teilsondervermögens übernommen (Buchwertverknüpfung). Für die Aufstellung der Schlußbilanzen der Teilsondervermögen und der Eröffnungsbilanzen der Aktiengesellschaften gelten die Vorschriften des Handelsrechts.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.