§ 6 PostLEntgV — Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes

(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:

GesamtbeurteilungsstufeLeistungsentgelt

in Prozent des

Richtbetrages

erfüllt nicht die Anforderungen  0 %

erfüllt annähernd die Anforderungen

 75 %

voll und ganz zufriedenstellend100 %

übertrifft die Anforderungen125 %

übertrifft deutlich die Anforderungen

200 %

(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.