§ 81 PostG — Veröffentlichung von Weisungen
Weisungen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Hinblick auf den Erlass oder die Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht im Hinblick auf solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die Bundesnetzagentur beauftragt hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.