§ 3 PostbAGSa — Beauftragung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bundesanstalt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.