§ 2 PortalV — Aufgaben
Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei
1.
die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann,
2.
die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht,
3.
die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.