§ 6 POP-Abfall-ÜberwV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

2.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3.

entgegen § 5 Absatz 2 ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4.

entgegen § 5 Absatz 3 eine Angabe oder einen Beleg nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.