Art 6 PolZusuaVtrCHEG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen der Vertrag gemäß Artikel 1 Abs. 1 nach seinem Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 teilweise sowie nach Satz 5 im Übrigen in Kraft tritt, sowie die Tage, an denen die Verträge gemäß Artikel 1 Abs. 2 nach ihrem jeweiligen Artikel 3 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.