§ 1 Polst/DekoAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Polster- und Dekorationsnäher/ Polster- und Dekorationsnäherin wird

1.

nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie

2.

nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Dekorationsnäher, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.