§ 2 PNUPZV — Prämie
(1) Die Prämie wird als Einmalzahlung gewährt. Der Gesamtbetrag der Prämien, die eine Beamtin oder ein Beamter in einem Kalenderjahr erhält, darf 20 000 Euro nicht überschreiten.
(2) Die Prämie kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.