§ 3a Pkw-EnVKV — Zuweisung zu einer CO-Klasse

(1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen:

CO2-KlasseWert der kombinierten CO2-Emissionen

(in Gramm CO2 je Kilometer)

A0

B1 bis 95

C96 bis 115

D116 bis 135

E136 bis 155

F156 bis 175

G176 und mehrFür extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.

(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.