Anlage 2 PharmRefPrV — (zu § 8)Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2288)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.

Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.

Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.

Datum des Bestehens der Prüfung,

4.

Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.

Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.

Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.

Benennung der schriftlichen Prüfungsleistungen als Überschrift,

2.

Benennung der drei Qualifikationsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,

3.

Benennung des Fachgesprächs einschließlich des Qualifikationsbereichs „Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing“ und Bewertung mit Punkten und Note,

4.

die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.

die Gesamtnote als Zahl,

6.

die Gesamtnote in Worten,

7.

Befreiungen nach § 5.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.