Anlage 2 PharmKfmAusbV 2012 — (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1464 - 1466)

– Zeitliche Gliederung –

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1

Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,

Abschnitt A Nummer 1.6

Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,

Abschnitt A Nummer 3

Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nummer 6

Kommunikation, Lernziele a, b und f,

Abschnitt A Nummer 8

Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,

Abschnitt A Nummer 10

Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel aim Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,

Abschnitt B Nummer 1.2

Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und ezu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.2

Lagerlogistik, Lernziele b und c,

Abschnitt A Nummer 1.3

Arzneistoffe und Darreichungsformen,

Abschnitt A Nummer 1.4

Arzneimittelgruppen, Lernziel b,

Abschnitt A Nummer 1.5

Chemikalien und Gefahrstoffe,

Abschnitt A Nummer 2.1

Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,

Abschnitt A Nummer 5.1

Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und cim Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,

Abschnitt B Nummer 1.4

Umweltschutz, Lernziele b bis dzu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4.1

Preisbildung, Lernziele a und c,

Abschnitt A Nummer 9

Marketing, Lernziele f und gzu vermitteln.Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.4

Arzneimittelgruppen, Lernziel c,

Abschnitt A Nummer 7

Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,

Abschnitt A Nummer 8

Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel bzu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 9

Marketing, Lernziele a, c, e und him Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 2.1

Arbeitsorganisation,

Abschnitt B Nummer 2.2

Bürowirtschaftzu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1

Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,

Abschnitt A Nummer 1.2

Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,

Abschnitt A Nummer 1.4

Arzneimittelgruppen, Lernziel a,

Abschnitt A Nummer 3

Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,

Abschnitt A Nummer 5.1

Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,

Abschnitt A Nummer 5.2

Dokumentation,

Abschnitt A Nummer 6

Kommunikation,

Abschnitt A Nummer 10

Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel czu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt A Nummer 1.6

Anwenden apothekenspezifischer Fachsprachezu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt B Nummer 1.4

Umweltschutz, Lernziel azu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1

Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,

Abschnitt A Nummer 2.1

Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer 4.1

Preisbildung, Lernziele b, d und e,

Abschnitt A Nummer 4.2

Leistungsabrechnungzu vermitteln.Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1

Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt B Nummer 2.1

Arbeitsorganisation, Lernziel azu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6

Kommunikation, Lernziele c, d und g,

Abschnitt A Nummer 7

Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,

Abschnitt A Nummer 8

Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel azu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt A Nummer 6

Kommunikation, Lernziel azu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 1.2

Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,

Abschnitt B Nummer 1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel czu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2.1

Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d

Abschnitt A Nummer 2.2

Kaufmännische Steuerung,

Abschnitt A Nummer 2.3

Statistik,

Abschnitt A Nummer 9

Marketing, Lernziele b, d, i und j,

Abschnitt A Nummer 10

Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel bzu vermitteln.

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