§ 9 PharmAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelungen

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Pharmazeutische

Produktionstechnik15 Prozent,

2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und

Verfahren15 Prozent,

3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik30 Prozent,

4. Prüfungsbereich Herstellung,

Verpackung, Qualitätsmanagement30 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und

Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.