§ 9 PharmAusbV 2009 — Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Pharmazeutische
Produktionstechnik15 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und
Verfahren15 Prozent,
3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik30 Prozent,
4. Prüfungsbereich Herstellung,
Verpackung, Qualitätsmanagement30 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.