§ 48 PflSchG — Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel

Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.