Anlage 3 PflKartV 1986 — (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und Proben

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2930

Nr.
Probe nach
Höchstfläche für die Entnahme einer Probe ha
Höchstgewicht einer Partie dt
Mindestmenge einer Probe

1
2
3
4
5

1
§ 14 Abs. 2 Nr. 1
3
500
105 Knollen

1a
§ 14 Abs. 2 Nr. 2
3
500
210 Knollen

2
§ 15 Abs. 1
-
500
210 Knollen

3
§ 17 Abs. 1
-
500
25 kg

4
§ 20 Abs. 3
-
500
105 Knollen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.