§ 3 PflegeStatV — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.

Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

2.

für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung,

3.

für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kennzeichen für den Leistungsträger,

4.

Name, Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.