§ 3 PflegeStatV — Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung,
3.
für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kennzeichen für den Leistungsträger,
4.
Name, Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.