§ 2 PfleBeteiligungsV — Anerkannte Organisationen

Als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene gelten:

1.

der Sozialverband Vdk Deutschland e. V.,

2.

der Sozialverband Deutschland e. V. – Bundesverband –,

3.

die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.,

4.

die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V.,

5.

die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. und

6.

der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.