§ 43 PflBG — Feststellungsbescheid

Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.