§ 3 PflAV — Einschränkung der Ablieferungspflicht für körperliche Medienwerke in verschiedenen Ausgaben
(1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveränderten Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind keine Ausfertigungen abzuliefern, wenn Ausfertigungen der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert worden sind.
(2) Erscheinen Medienwerke gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Ausgaben auf verschiedenen Trägermaterialien oder in unterschiedlichen technischen Ausführungen, so kann die Bibliothek auf die Ablieferung einzelner Ausgaben verzichten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.