§ 2 PflAFinV — Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt unberührt. Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.