Anlage PfandlV — (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1976, 1340;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen

1.
eine monatliche Vergütung von

 
Euro 1,00
bei einem Darlehen bis einschließlich

 
Euro 15,00
 

 
Euro 1,50
bei einem Darlehen bis einschließlich

 
Euro 30,00
 

 
Euro 2,00
bei einem Darlehen bis einschließlich

 
Euro 50,00
 

 
Euro 2,50
bei einem Darlehen bis einschließlich

 
Euro 100,00
 

 
Euro 3,50
bei einem Darlehen bis einschließlich

 
Euro 150,00
 

 
Euro 4,50
bei einem Darlehen bis einschließlich

 
Euro 200,00
 

 
Euro 5,50
bei einem Darlehen bis einschließlich

 
Euro 250,00
 

 
Euro 6,50
bei einem Darlehen bis einschließlich

 
Euro 300,00.
 

 
Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.

2.
Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.