§ 3 PfandBrAUmwG — Gründer der Aktiengesellschaft
(1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie übernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.
(2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.