§ 38 PfandBG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,

2.

wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder

3.

entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.