§ 7 PfandBarwertV — Dokumentationspflichten

(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,

1.

das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,

2.

das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und

3.

das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.