§ 7 PfandBarwertV — Dokumentationspflichten
(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,
1.
das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,
2.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.