§ 6 PersVMobFachwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Als Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit einem Drittel.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.