Art 1 PersStdNamZProtG

Dem in Patras am 6. September 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten (BGBl. 1961 II S. 1055, 1071) wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.