§ 5 PersStärkeG
Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.