Anlage 2 PersDienstLAusbV — (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 240 - 241)

– Zeitliche Gliederung –

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt B Nr. 3

Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgabenzu vermitteln.Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.1

Personalanwerbung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 1.2

Bewerberberatung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 3

Berufsfelderschließung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.1

Kommunikation, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.2

Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 6

Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

Abschnitt B Nr. 1.2

Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,

Abschnitt B Nr. 1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt B Nr. 1.4

Umweltschutz,

Abschnitt B Nr. 2.3

Informations- und Kommunikationssystemezu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.4

Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 2.4

Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 4.2

Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 4.3

Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,

Abschnitt B Nr. 2.1

Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,

Abschnitt B Nr. 2.4

Datenschutz und Datensicherheitzu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.2

Bewerberberatung, Lernziele a und d,

Abschnitt A Nr. 2.3

Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 2.4

Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.5

Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 4.1

Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.2

Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 7

Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 1.2

Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,zu vermitteln.Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.1

Personalanwerbung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 2.1

Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,

Abschnitt A Nr. 2.4

Personalsachbearbeitung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 5.1

Kommunikation, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 7

Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,

Abschnitt B Nr. 1.2

Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,

Abschnitt B Nr. 2.1

Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.2

Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,

Abschnitt A Nr. 2.3

Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,

Abschnitt A Nr. 3

Berufsfelderschließung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.2

Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 5.3

Konfliktmanagementzu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.3

Personalauswahl, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 4.1

Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.2

Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 4.3

Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 6

Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,

Abschnitt B Nr. 2.2

Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,zu vermitteln.Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.3

Personalauswahl, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.1

Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 4.1

Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 4.4

Kontrolle der Vertragserfüllung,

Abschnitt A Nr. 5.2

Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 6

Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,

Abschnitt B Nr. 2.2

Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.2

Bewerberberatung, Lernziele c und e,

Abschnitt A Nr. 2.3

Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 2.5

Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 3

Berufsfelderschließung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 5.1

Kommunikation, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 2.1

Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.4

Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.3

Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,zu vermitteln.

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