§ 6 PersBG — Frauenbeauftragte
(1) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach den Bestimmungen des Frauenfördergesetzes zu bestellen.
(2) Die Aufgaben der Frauenbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Frauenbeauftragte des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation wahr.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.