§ 2 PersAnpassG
Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.