§ 1 PBOWiZV — Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist sowohl in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung als auch in den Fällen des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894) in der jeweils geltenden Fassung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.