§ 1 PBOWiZV — Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist sowohl in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung als auch in den Fällen des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894) in der jeweils geltenden Fassung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.