Eingangsformel PBNUBestV

Auf Grund des § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Bank AG:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.