§ 2 PBefGKostV
Gebührenfrei sind:
1.
Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer nach § 21 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes angeordneten Erweiterung oder Änderung eines Verkehrs erforderlich sind,
2.
Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.