Art 3 PBefGÄndG 6

Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.